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Document 31991L0439

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein

OJ L 237, 24.8.1991, p. 1–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 004 P. 22 - 44
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 004 P. 22 - 44
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 317 - 340
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 002 P. 62 - 85
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 002 P. 62 - 85
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 003 P. 7 - 30

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2013; Aufgehoben durch 32006L0126

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/439/oj

31991L0439

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein

Amtsblatt Nr. L 237 vom 24/08/1991 S. 0001 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0022


RICHTLINIE DES RATES vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Strassenverkehr zu verbessern und die Freizuegigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muß.

Ein erster Schritt in diese Richtung war die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins(4), mit der ein EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein, die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Führerscheine durch die Mitgliedstaaten und der Umtausch von Führerscheinen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz von einem Mitgliedstaat nach einem anderen verlegen, eingeführt wurden. Die bisherigen Fortschritte auf diesem Wege müssen weiter ausgebaut werden.

Das mit der Richtlinie 80/1263/EWG eingeführte EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein ist anzupassen, um insbesondere der Harmonisierung der Fahrzeugklassen und -unterklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen.

Aus Gründen der Sicherheit im Strassenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/1263/EWG sind endgültige Vorschriften zur allgemeinen Einführung der in diesem Artikel genannten Fahrzeugklassen in der Gemeinschaft ohne die Möglichkeit einer Abweichung zu erlassen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine zu regeln.

Es ist die Möglichkeit zur Unterteilung dieser Fahrzeugklassen zu schaffen, um im Hinblick auf die Sicherheit im Strassenverkehr und zur Berücksichtigung der bestehenden innerstaatlichen Verhältnisse insbesondere einen stufenweisen Zugang zum Führen der betreffenden Fahrzeuge zu fördern.

Es sind besondere Bestimmungen zu erlassen, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern.

In Artikel 10 der Richtlinie 80/1263/EWG ist eine weitergehende Harmonisierung der Vorschriften für die Fahrprüfung und die Ausstellung des Führerscheins vorgesehen. Zu diesem Zweck sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen festzulegen, die Fahrprüfung aufgrund dieser

Erfordernisse zu regeln und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge neu festzulegen.

Artikel 8

der Richtlinie 80/1263/EWG, insbesondere die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, ist angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas ein inakzeptables Hindernis für die Freizuegigkeit.

Ausserdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Strassenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I aus.

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen.

Artikel 2

(1) Das Emblem auf Seite 1 des EG-Musters des Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine DV-Bearbeitung erforderlich sind.

Artikel 3

(1) Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen folgender Klassen:

Klasse A:

-Krafträder mit oder ohne Beiwagen;

Klasse B:

-Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; -Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;

Klasse B+E:

-Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen;

Klasse C:

-Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens

750 kg mitgeführt werden;

Klasse C+E:

-Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

Klasse D:

-Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; Klasse D+E:

-Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

(2) Innerhalb der Klassen A, B, B+E, C, C+E, D und D+E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden:

Unterklasse A1:

-Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder);

Unterklasse B1:

-dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;

Unterklasse C1:

-Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

Unterklasse C1+E

-Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; Unterklasse D1:

-Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens

750 kg mitgeführt werden;

Unterklasse D1+E:

-Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern

-die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;

-der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird.

(3) Im Sinne dieses Artikels gelten als

- "Kraftfahrzeug" jedes auf der Strasse mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;

- "dreirädriges Kraftfahrzeug" und "vierrädriges Kraftfahrzeug" jedes dreirädrige bzw. vierrädrige Fahrzeug der Klasse B mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h oder, falls es mit einem Verbrennungsmotor mit Fremdzuendung ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einem anderen Motor entsprechender Leistung. Die Leermasse darf 550 kg nicht übersteigen. Bei der Leermasse von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb darf die Masse der Batterien nicht berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten können für die Leermasse niedrigere Werte festlegen und weitere Normen, z. B. für den höchstzulässigen Hubraum oder die Motorleistung, hinzufügen;

- "Kraftrad" jedes zweirädrige Fahrzeug mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als

50 km/h oder, falls es mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr 50 cm3. Beiwagen werden dieser Art von Fahrzeugen zugerechnet;

- "Kraftwagen" Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse - d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge - ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftwagen im Sinne dieses Artikels;

- "land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr nur einen Nebenzweck erfuellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultierung der Kommission niedrigere Geschwindigkeiten als die in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Geschwindigkeiten festlegen, sofern dies im Führerschein vermerkt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten können für die Unterklasse A1 ergänzende einschränkende Normen zur Auflage machen.

(6) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.

Artikel 4

(1) Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

(2) Wird aufgrund körperlicher Mängel die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so wird die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchgeführt.

Artikel 5

(1) Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:

a)ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;

b)ein Führerschein für die Klassen B+E, C+E und D+E kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C oder D berechtigt sind.

(2) Die Gültigkeit des Führerscheins wird wie folgt festgelegt:

a)ein für die Klassen C+E oder D+E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse B+E;

b)ein für die Klasse C+E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D+E, wenn sein Inhaber bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Gültigkeit festlegen:

a)dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge fallen unter einen Führerschein für die Klasse A oder A1;

b)Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B.

(4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultierung der Kommission gestatten, daß

a)Fahrzeuge der Klasse D1 (höchstens 16 Sitzplätze ohne den Führersitz, zulässige Gesamtmasse 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre vorher erworben wurde, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und daß der Fahrer seine Dienste auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt;

b)Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und daß sie von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, daß sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern ausser jenen, die für die Erfuellung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.

Artikel 6

(1) Für die Ausstellung des Führerscheins gelten folgende Mindestaltersanforderungen:

a)16 Jahre:

-für die Unterklasse A1;

-für die Unterklasse B1;

b)18 Jahre:

-für die Klasse A; für das Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg (oder von Krafträdern mit Beiwagen mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg) ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern, die beide Merkmale unter diesen Werten aufweisen, mit einem Führerschein der Klasse A erforderlich. Vorbehaltlich einer besonderen Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen braucht diese vorherige Fahrpraxis nicht verlangt zu werden, wenn der Bewerber mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;

-für die Klassen B, B+E;

-für die Klassen C, C+E und die Unterklassen C1, C1+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr(5);

c)21 Jahre:

-für die Klassen D, D+E und die Unterklassen D1, D1+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

(2) Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B+E festgelegten Mindestaltersanforderungen - mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich letzter Satz - abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Artikel 7

(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt ausserdem ab

a)vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfuellung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b)vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen, die der Rat auf diesem Gebiet erlässt, kann jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen des Anhangs III

abweichen, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen dieses Anhangs vereinbar sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einzelstaatlichen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultierung der Kommission innerstaatliche Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden.

(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.

Artikel 8

(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen.

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Ein Mitgliedstaat kann es ausserdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

(5) Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben.

(6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung.

Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat Artikel 1 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Artikel 9

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmässig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 3 fest.

Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.

Artikel 11

Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften für die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 eingeführten fakultativen Unterklassen mit dem Ziel, diese Vorschriften zu vereinheitlichen oder aufzuheben.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch

einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.

Artikel 13

Die Richtlinie 80/1263/EWG wird mit Wirkung vom

1. Juli 1996 aufgehoben.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1991.

Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK

(1)ABl. Nr. C 48 vom 27. 2. 1989, S. 1.

(2)ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990, S. 40.

(3)ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 21.

(4)ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1.

ANHANG I

BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS

1.Die Farbe des Führerscheins nach gemeinschaftlichem Muster ist rosa; seine Gesamtabmessungen sind wie folgt:

-Höhe: 106 mm,

-Breite: 222 mm.

2.Der Führerschein hat sechs Seiten:

Seite 1 enthält

-das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

-den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

-das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt:

B:BelgienIRL:Irland

DK:DänemarkI:Italien

D:DeutschlandL:Luxemburg

GR:GriechenlandNL:Niederlande

E:SpanienP:Portugal

F:FrankreichUK:Vereinigtes Königreich;

-in Blockbuchstaben die Aufschrift "Führerschein" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in Groß-/Kleinschreibung in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;

-die Aufschrift "Modell der Europäischen Gemeinschaften" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt.

Seite 2 enthält

1.den Namen des Inhabers,

2.den Vornamen des Inhabers,

3.das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers,

4.die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die den Führerschein ausstellt (mit Ort und Datum der Ausstellung und Dienstsiegel),

5.die Nummer des Führerscheins,

6.das Lichtbild des Inhabers,

7.die Unterschrift des Inhabers,

8.den Wohnort, den Wohnsitz oder die Postanschrift (nichtobligatorische Angabe).

Seiten 3 und 4 enthalten

die (Unter-)Klassen der Fahrerlaubnis, das Datum der Fahrerlaubniseintragung für die jeweilige (Unter-)Klasse, ihre Gültigkeitsdauer, das Dienstsiegel (Stempel) und, der betreffenden Fahrerlaubnisklasse gegenüberstehend, die etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form.

Die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vorgesehenen Unterklassen brauchen auf den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen nicht angegeben zu werden.

Für die auf Seite 4 verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

-Code-Nrn. 1 bis 99:

harmonisierte Gemeinschaftscodes,

-Code-Nrn. 100 und mehr:

einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt.

Das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung jeder Klasse ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch auf Seite 3 erneut einzutragen.

Seite 5 kann verschiedene Informationen enthalten, z.B. über

-Zeiten einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung;

-schwere Verstösse auf dem Gebiet des Staates des ordentlichen Wohnsitzes, die bei dem in diesem Staat geltenden System für die Überwachung der Fahrer berücksichtigt werden.

Seite 6 enthält

-Berechtigungen, die nur für das Gebiet des Staates gelten, der sie als Äquivalenzen oder für nicht unter diese Richtlinie fallende Fahrzeugklassen erteilt hat (zusammen mit den Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten);

-Spalten für die (nichtobligatorische) Eintragung von Wohnsitzänderungen des Inhabers.

3.Die Eintragungen auf den anderen Seiten als der Seite 1 werden in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, abgefasst.

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: dänisch, deutsch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, niederländisch, portugiesisch, spanisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der neun vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins.

4.Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so kann dieser Staat

-auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en),

-auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben. z.B. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstösse,

eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Führerscheinen vornehmen lässt und hierfür der erforderliche Platz zur Verfügung steht.

In Abweichung von Nummer 2 kann auf den von dem Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheinen für höchstens zehn Jahre nach Annahme dieser Richtlinie das Lichtbild des Führerscheininhabers entfallen.

ANHANG II

I.KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

Zum Zwecke der Anwendung dieses Anhangs gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle Klassen und Unterklassen, es sei denn, daß für die Unterklassen ausdrücklich andere Bestimmungen vorgesehen sind.

1.Vorbemerkung

Fahrzeugführer müssen zum sicheren Fahren Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen,

-die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;

-ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten;

-die Strassenverkehrsvorschriften, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen fluessigen Verkehr sorgen sollen, zu beachten;

-die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

-alle Faktoren, die das Verhalten der Fahrzeugführer beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Fahren des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben;

-durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen.

2.Kenntnisse

Fahrzeugführer müssen Kenntnisse und ausreichendes Verständnis auf folgenden Gebieten nachweisen können:

2.1.Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;

2.2.Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage und den Sicherheitsgurten erkennen können;

2.3.die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;

2.4.die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung, insbesondere die Reaktionszeit, und die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, Erregungs- und Ermüdungszuständen;

2.5.besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;

2.6.Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer;

2.7.Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;

2.8.Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;

2.9.Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, und Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

2.10.Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.);

2.11.Strassenverkehrsvorschriften, insbesondere über Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen;

2.12.Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs;

2.13.allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Strassenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten;

2.14.die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren.

3.Fähigkeiten

Folgende Vorschriften gelten nur dann, wenn sie mit der Bauart des Fahrzeugs zu vereinbaren sind:

3.1.Fahrzeugführer müssen in der Lage sein, das sichere Führen eines Fahrzeugs vorzubereiten, indem sie

3.1.1.den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Lenkung, der Bremsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage überprüfen;

3.1.2.die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;

3.1.3.die Rückspiegel und den Sicherheitsgurt einstellen;

3.1.4.überprüfen, ob die Türen geschlossen sind.

3.2.Fahrzeugführer müssen in der Lage sein, die Bedienungseinrichtungen des Fahrzeugs, nämlich

-das Lenkrad,

-das Fahrpedal,

-die Kupplung,

-die Gangschaltung,

-die Hand- und Fußbremse,

zu betätigen und in diesem Zusammenhang

3.2.1.den Motor anzulassen und ruckfrei anzufahren (sowohl in der Ebene als auch in der Steigung oder im Gefälle);

3.2.2.auf eine angemessene Fahrgeschwindigkeit zu beschleunigen und das Fahrzeug auch beim Gangwechsel geradeaus zu lenken;

3.2.3.beim Abbiegen an einer Kreuzung nach rechts oder nach links, unter Umständen auf engem Raum, die richtige Geschwindigkeit zu wählen und den Fahrweg des Fahrzeugs zu beherrschen;

3.2.4.in gerader Richtung rückwärts zu fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen zu benutzen;

3.2.5.unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsgangs zu wenden; 3.2.6.das Fahrzeug erforderlichenfalls unter Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft genau zum Halten zu bringen;

3.2.7.das Fahrzeug unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsgangs sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle abzustellen und einen Parkplatz (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand) zu verlassen.

3.3.Unter den in Nummer 3.2 genannten Bedingungen müssen Fahrzeugführer in der Lage sein, die untergeordneten Bedienungseinrichtungen des Fahrzeugs, d.h. Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Beschlagverhinderung und Klimaanlage, Beleuchtungsanlagen usw., zu betätigen.

4.Verhaltensweisen

4.1.Fahrzeugführer müssen in der Lage sein, alle üblichen Fahrübungen in normalen Verkehrslagen sicher und mit der nötigen Vorsicht durchzuführen und dabei

4.1.1.(auch durch die Rückspiegel) den Strassenverlauf, die Verkehrszeichen sowie bestehende oder vorhersehbare Gefahren zu beachten;

4.1.2.sich mit den anderen Verkehrsteilnehmern mit zulässigen Mitteln zu verständigen;

4.1.3.bei Gefahr auf die tatsächlich gefährlichen Verkehrslagen richtig zu reagieren;

4.1.4.die Strassenverkehrsvorschriften und die Weisungen der zur Regelung des Verkehrs Berechtigten zu beachten;

4.1.5.Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen.

4.2.Fahrzeugführer müssen ausserdem in der Lage sein, im Strassenverkehr sicher

4.2.1.den Strassenrand und/oder den Parkplatz zu verlassen;

4.2.2.sich auf der Fahrbahn richtig einzuordnen und die Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse und die Strassenführung anzupassen;

4.2.3.Abstand zu anderen Fahrzeugen zu halten;

4.2.4.den Fahrstreifen zu wechseln;

4.2.5.an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren;

4.2.6.an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren;

4.2.7.in verschiedenen Verkehrslagen zu überholen;

4.2.8.an Bahnübergänge heranzufahren und sie zu überqueren;

4.2.9.an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren;

4.2.10.an Kreuzungen und Einmündungen nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu verlassen;

4.2.11.beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

5.Besondere Vorschriften für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A, B, C, D, B+E, C+E und D+E

5.1.Klasse A

Führer von Fahrzeugen dieser Klasse müssen darüber hinaus in der Lage sein,

5.1.1.ihren Schutzhelm einzustellen und die übrige Sicherheitsausrüstung, die zu diesem Fahrzeugtyp gehört, zu überprüfen;

5.1.2.das Kraftrad von seinem Ständer herunterzunehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen;

5.1.3.das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen;

5.1.4.in Form eines Halbkreises zu wenden;

5.1.5.das Gleichgewicht des Fahrzeugs bei verschiedenen Geschwindigkeiten, auch bei langsamer Fahrt und in unterschiedlichen Fahrsituationen, einschließlich der Beförderung eines Beifahrers, zu wahren;

5.1.6.beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzunehmen.

5.2.Klassen C, D, C+E und D+E

Führer von Fahrzeugen dieser Klassen müssen darüber hinaus Kenntnisse und ausreichendes Verständnis auf folgenden Gebieten nachweisen:

5.2.1.Behinderung der Sicht des Fahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Bauart ihres Fahrzeugs;

5.2.2.Einfluß des Windes auf den Fahrweg des Fahrzeugs;

5.2.3.Vorschriften über Gewichte und Abmessungen;

5.2.4.Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten und die Benutzung des Fahrtenschreibers;

5.2.5.Funktion von Bremsanlagen und Verlangsamern;

5.2.6.beim Überholen wegen der Gefährdung durch Wasser- und Schmutzspritzer zu treffende Vorsichtsmaßnahmen;

5.2.7.Lesen einer Strassenkarte.

Ausserdem müssen sie in der Lage sein,

5.2.8.die Brems- und Lenkhilfe zu überprüfen;

5.2.9.verschiedene Bremsanlagen zu benutzen;

5.2.10.andere Verzögerungssysteme als die Bremsen zu benutzen;

5.2.11.in Kurven den Fahrweg ihres Fahrzeugs je nach dessen Länge und Überhängen zu wählen.

5.3.Klassen B, B+E, C, C+E, D+E

Führer von Fahrzeugen dieser Klassen müssen

5.3.1.die sich auf die Sicherheit der Ladung ihres Fahrzeugs auswirkenden Faktoren kennen.

5.4.Klassen B+E, C+E, D+E

Führer von Fahrzeugen dieser Klassen müssen in der Lage sein,

5.4.1.den Anhänger oder Sattelanhänger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von im abzukuppeln. 5.5.Klasse D

Führer von Fahrzeugen dieser Klasse müssen Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:

5.5.1.Rechtsvorschriften über die Personenbeförderung;

5.5.2.Verhalten bei Unfällen;

5.5.3.ausserdem müssen sie in der Lage sein, besondere Maßnahmen für die Sicherheit ihres Fahrzeugs zu treffen.

6.Benutzung des Fahrzeugs

Fahrzeugführer müssen in der Lage sein, ihr Fahrzeug auf unterschiedlichen Strassen innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften bei unterschiedlichen Verhältnissen (Witterungs- und Lichtverhältnisse, Verkehrsdichte usw.) zu benutzen.

II.MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs vorauszusetzenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muß aus

-einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und

-einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen bestehen.

Diese Prüfungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen:

7.Prüfung der Kenntnisse

7.1.Form

Die Form ist so zu wählen, daß festgestellt wird, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse auf den in den Nummern 2 und 5 dieses Anhangs aufgeführten Sachgebieten besitzt.

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse besitzt, kann von den unter Nummer 7 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.

7.2.Inhalt der Prüfung für alle Fahrzeugklassen

In der folgenden Aufzählung wird auf Nummer 2 verwiesen.

7.2.1.Die Prüfung muß sich auf alle unter den folgenden Themen aufgeführten Nummern erstrecken, wobei ihr Inhalt dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt.

7.2.1.1.Strassenverkehrsvorschriften

Nummer 2.11,

7.2.1.2.der Fahrzeugführer

Nummern 2.1 und 2.4,

7.2.1.3.die Strasse

Nummern 2.3, 2.7 und 2.8,

7.2.1.4.die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr

Nummern 2.5 und 2.6,

7.2.1.5.allgemeine Vorschriften und Verschiedenes

Nummern 2.12, 2.13 und 2.14.

7.2.2.Die Prüfung gemäß Nummer 7.2.1 wird durch eine stichprobenartige Kontrolle einer der folgenden Nummern ergänzt, die das Fahrzeug betreffen: 2.2, 2.9 und 2.10.

7.3.Besondere Bestimmungen für die Klassen C, D, C+E und D+E

Die Prüfung gemäß Nummer 7.2 wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, D, C+E und D+E ergänzt durch

7.3.1.eine zwingend vorgeschriebene Kontrolle folgender Nummern aus Abschnitt 5:

7.3.1.1.Klassen C, D, C+E und D+E

Nummern 5.2.3 (ausser bei C1, C1+E, D1 und D1+E), 5.2.4 (ausser bei der Verwendung des Fahrtenschreibers nach Nummer 9.1.3.1) und 5.2.5 (ausser bei C1, C1+E, D1 und D1+E),

7.3.1.2.Klasse D

Nummern 5.5.1 und 5.5.2,

7.3.2.eine stichprobenartige Kontrolle einer der folgenden Nummern: 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.6.

8.Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

8.1.Das Fahrzeug und seine Ausrüstung

8.1.1.Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus.

Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist dies in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs mit automatischer Kraftübertragung.

Unter einem "Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung" ist ein Fahrzeug zu verstehen, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- bzw. das Bremspedal verändert wird.

8.1.2.Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen.

Klasse A:

-stufenweiser Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 1):

Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm3 und einer Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;

-direkter Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 2):

Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW;

Klasse B:

vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;

Klasse B+E:

Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind;

Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg und einer Länge von mindestens 7 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen;

Klasse C+E:

entweder Sattelkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg und einer Länge von mindestens 12 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen, oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben, eine Länge von mindestens 12 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen;

Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen;

Klasse D+E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens

80 km/h erreichen.

Fakultative Unterklassen

Unterklasse A1:

Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 75 cm3;

Unterklasse B1:

drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;

Unterklasse C1:

Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen;

Unterklasse C1+E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg. Die Fahrzeugkombination muß mindestens

8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen;

Unterklasse D1:

Fahrzeuge der Unterklasse D1, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen;

Unterklasse D1+E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens

80 km/h erreichen.

8.2.Während der Prüfung zu prüfende Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Folgende Vorschriften gelten nur, wenn sie mit der Bauart des Fahrzeugs zu vereinbaren sind:

8.2.1.Vorbereitung des Fahrzeugs

Die Bewerber müssen zeigen, daß sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften aus Nummer 3.1 nachkommen müssen: Nummern 3.1.2, 3.1.3 (für den Sicherheitsgurt, wenn dessen Anlegen gesetzlich vorgeschrieben ist) und 3.1.4.

8.2.2.Technische Beherrschung des Fahrzeugs

Die Bewerber müssen mit folgenden Fahrbewegungen und -übungen aus Nummer 3.2 zeigen, daß sie in der Lage sind, die Bedienungseinrichtungen des Fahrzeugs zu betätigen. Nummern 3.2.1 (Anfahren in der Ebene und möglichst in der Steigung), 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.6 (ausser der Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs nach Nummer 10.1.1).

Die unter den Nummern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.7 genannten Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den drei Nummern zusammen mit einer Rückwärtsfahrt). Die unter Nummer 3.2.5 genannten Fahrübungen brauchen für die Klassen C, D, B+E, C+E und D+E nicht geprüft zu werden. Bewerber um eine Fahrerlaubnis für diese Klassen müssen rückwärts eine Kurve durchfahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

8.2.3.Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen aus Abschnitt 4 in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.9 und 4.2.10 sowie die in den Nummern 4.2.6, 4.2.7 und 4.2.8 genannten Fahrübungen, sofern die Gelegenheit dazu besteht.

8.3.Besondere Bestimmungen für die Klassen A, C, D, C+E und D+E

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C, D, C+E und D+E müssen ausser den vorgenannten Fahrübungen folgende Fahrübungen aus Abschnitt 5 durchführen:

8.3.1.Klasse A

Nummern 5.1.2 (Kraftrad von seinem Ständer herunternehmen und das Kraftrad gegebenenfalls durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen), 5.1.3 und 5.1.6. Das Anlegen des Schutzhelms wird geprüft, wenn das Tragen des Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist. Die unter Nummer 5.1.1 genannten Überprüfungen werden stichprobenartig vorgenommen. Das Halten des Gleichgewichts (Nummer 5.1.5) muß bei verschiedenen Geschwindigkeiten, auch beim Langsamfahren und unter verschiedenen Fahrbedingungen, mit Ausnahme der Mitnahme eines Beifahrers nach Nummer 9.1.2.1, geprüft werden.

8.3.2.Klassen C, D, C+E und D+E

Nummern 5.2.8, 5.2.9 (ausser bei C1 und D1), 5.2.10 (ausser bei C1 und D1) und 5.2.11 (ausser bei C1 und D1).

8.3.3.Klasse D

Nummer 5.5.3.

9.Prüfung der Kenntnisse und Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

9.1.Die Fähigkeiten und Verhaltensweisen der Bewerber sind auf folgenden Gebieten zu prüfen, wobei die Mitgliedstaaten jedoch vorschreiben können, ob dies während der Prüfung der Kenntnisse oder während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen geschehen muß.

9.1.1.Alle Klassen

9.1.1.1.stichprobenartige Überprüfung des Zustands der Reifen, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Lenkung, der Bremsen, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage;

9.1.1.2.Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;

9.1.2.Klasse A

9.1.2.1.Halten des Gleichgewichts mit Beifahrer;

9.1.3.Klassen C, D, C+E und D+E

9.1.3.1.Benutzung des Fahrtenschreibers;

9.1.4.Klasse C+E

9.1.4.1.Ankuppeln des Anhängers oder Sattelanhängers an das ziehende Fahrzeug und Abkuppeln;

9.1.4.2.Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs.

10.Fakultative Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Die Fähigkeiten und Verhaltensweisen der Bewerber auf folgenden Gebieten können während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen geprüft werden.

10.1.Alle Klassen

10.1.1.Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs.

10.2.Klasse A

10.2.1.Wenden in Form eines Halbkreises.

10.3.Das Lesen einer Strassenkarte kann während der Prüfung der Kenntnisse oder während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen geprüft werden (ausser bei C1, C1+E, D1 und D1+E).

11.Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Prüfer muß sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die Prüfung unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Prüfung zu Ende zu führen ist. Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, daß sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muß von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten.

12.Prüfungsdauer

Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, daß die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß den Abschnitten 8 und 9 beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, B und B+E und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen.

13.Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstrassen und auf Autobahnen sowie auf Stadtstrassen mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stossen kann, statt. Es ist wünschenswert, daß die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte veranstaltet werden kann.

14.Fahrzeuge, die vor dem 31. Juli 1991 in Verkehr gebracht und zur Prüfung der Verhaltensweisen und der Fähigkeiten verwendet werden, dürfen nach diesem Zeitpunkt dazu nur noch während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren verwendet werden, falls sie den Kriterien für diese Fahrzeuge in Anhang II Nummer 8.1.2 nicht entsprechen.

ANHANG III

MINDESTANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER KÖRPERLICHEN UND GEISTIGEN TAUGLICHKEIT FÜR DAS FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Führer in zwei Gruppen eingeteilt:

1.1.Gruppe 1:

Führer von Fahrzeugen der Klassen A, B und B+E sowie der Unterklassen A1 und B1,

1.2.Gruppe 2:

Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D, D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E.

1.3.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Führer der Gruppe 2 angewandt werden.

2.Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.

ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN

3.Gruppe 1:

Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, daß bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Mängel vorliegen.

4.Gruppe 2:

Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Führer entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmten Zeitabständen ärztlich untersuchen lassen.

5.Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.

SEHVERMÖGEN

6.Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, daß sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

Intraokulare Augenlinsen sind für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Korrekturgläser zu betrachten.

Gruppe 1:

6.1.Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, daß das horizontale Gesichtsfeld weniger als 120° beträgt (ausser in Ausnahmefällen, die durch ein befürwortendes ärztliches Gutachten und durch eine erfolgreiche Probefahrt zu begründen sind) oder daß der Betreffende ein anderes Augenleiden hat, das ein sicheres Fahren in Frage stellen kann. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern von einer zuständigen ärztlichen Stelle regelmässig eine Untersuchung vorgenommen wird.

6.2.Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die, beispielsweise bei Diplopie, nur ein Auge benutzen, müssen, gegebenenfalls mit optischer Korrektur, eine Sehschärfe von mindestens 0,6 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muß bescheinigen, daß diese Einäugigkeit schon so lange besteht, daß der Betreffende sich angepasst hat, und daß das Gesichtsfeld des betreffenden Auges normal ist.

Gruppe 2:

6.3.Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muß die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über 4 Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muß gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.

HÖRVERMÖGEN

7.Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

BEWEGUNGSBEHINDERTE

8.Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Gruppe 1:

8.1.Körberbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muß auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer Probefahrt beruhen; es muß angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muß und ob orthopädische Hilfsmittel erforderlich sind, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, daß das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.

8.2.Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert werden, sofern sie in regelmässigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.

Eine Fahrerlaubnis ohne regelmässige ärztliche Kontrolle kann erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.

Gruppe 2:

8.3.Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

HERZ- UND GEFÄSSKRANKHEITEN

9.Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr.

Gruppe 1:

9.1.Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

9.2.Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmässigen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.

9.3.Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Strassenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

9.4.Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmässig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

9.5.Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

ZUCKERKRANKHEIT

10.Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern kann eine Fahrerlaubnis vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmässigen für den betreffenden Fall geeigneten ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.

Gruppe 2:

10.1.Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern dieser Gruppe, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Fahrerlaubnis nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen aufgrund eines ausführlichen Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und vorbehaltlich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.

KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS

11.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äussern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmässigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

12.Epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr dar.

Gruppe 1:

12.1.Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.

Gruppe 2:

12.2.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. GEISTIGE STÖRUNGEN

Gruppe 1:

13.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die

-an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,

-an erheblichem Schwachsinn,

-an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird, und erforderlichenfalls vorbehaltlich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle.

Gruppe 2:

13.2.Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

ALKOHOL

14.Alkoholgenuß ist eine grosse Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene grosse Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1:

14.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuß nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.

Gruppe 2:

14.2.Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

DROGEN UND ARZNEIMITTEL

15.Mißbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.

Regelmässige Einnahme

Gruppe 1:

15.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmässig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, daß die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Gruppe 2:

15.2.Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

NIERENERKRANKUNGEN

Gruppe 1:

16.1.Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmässig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.

Gruppe 2:

16.2.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in aussergewöhnlichen, durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle begründeten Fällen und unter der Voraussetzung einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Gruppe 1:

17.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

Gruppe 2:

17.2.Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

18.Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so daß dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Strassenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, ausser wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmässige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.

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